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   BVerfG, 01.10.1992 - 2 BvR 1365/92   

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https://dejure.org/1992,990
BVerfG, 01.10.1992 - 2 BvR 1365/92 (https://dejure.org/1992,990)
BVerfG, Entscheidung vom 01.10.1992 - 2 BvR 1365/92 (https://dejure.org/1992,990)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 (https://dejure.org/1992,990)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylVfG § 34; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Hintergrund des Art. 6 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BVerfG, 01.10.1992 - 2 BvR 1365/92
    Die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung die familiären Bindungen des Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 80, 81 [91]; 76, 1 [49 f.]).

    Kann die Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (BVerfGE 80, 81 [95]).

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 01.10.1992 - 2 BvR 1365/92
    Auch ein nichtehelicher Vater kann sich grundsätzlich auf den Schutz des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG berufen, sofern der Vater mit Kind und Mutter zusammenlebt und damit die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung gegeben sind (BVerfGE 56, 363 [384]).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerfG, 01.10.1992 - 2 BvR 1365/92
    Die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung die familiären Bindungen des Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 80, 81 [91]; 76, 1 [49 f.]).
  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers

    Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfGE 76, 1 [49 ff.]; 80, 81 [93 ff.] sowie Kammerbeschlüsse vom 1. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 -, InfAuslR 1993, S. 10 f., und vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, S. 394 f.).
  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 -, InfAuslR 1993, S. 10 und vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, S. 394 ; vgl. auch BVerfGE 80, 81 zur Erwachsenenadoption).
  • BVerfG, 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94

    Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen unter Berufung auf Art.

    Das Vorliegen einer "außergewöhnlichen Härte" i.S.d. § 22 AuslG könnte nach Lage der Dinge im Streitfall allenfalls zu bejahen sein, wenn der Beschwerdeführer mit Kind und Mutter im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 - zusammenleben würde und damit die Voraussetzung für die - faktische - Wahrung seiner elterlichen Verantwortung gegeben wäre.

    Auch ein nichtehelicher Vater kann sich grundsätzlich auf den Schutz des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG berufen, sofern der Vater mit Kind und Mutter zusammenlebt und damit die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung gegeben sind (BVerfGE 56, 363 [384]; 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Beschluß vom 1. Oktober 1992, InfAuslR 1993, 10 ).

    Kann die - in der angegriffenen Entscheidung zwar bezweifelte, aber letztlich als gegeben unterstellte - Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland statt finden, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 1992, aaO.).

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